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AbR 1978/79 Nr. 2

Obwalden · 1911-01-25 · Deutsch OW
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AbR 1978/79 Nr. 2, S. 22: Art. 3 des Reglementes über die Prüfung und Patentierung der Rechtsanwälte vom 25. Januar 1911. Art. 24 Abs. 2 GOG Rekursinstanz ist das Obergericht. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage (Erw. 1). Beurteilungsbefugnis

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AbR 1978/79 Nr. 2, S. 22: Art. 3 des Reglementes über die Prüfung und Patentierung der Rechtsanwälte vom 25. Januar 1911. Art. 24 Abs. 2 GOG Rekursinstanz ist das Obergericht. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage (Erw. 1). Beurteilungsbefugnis (Erw. 4). Urteil des Obergerichtes vom 19. Mai 1978 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Prüfungsreglementes zerfällt die Anwaltsprüfung in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Hat ein Kandidat die schriftliche Prüfung nicht mit Erfolg bestanden, wird er zur mündlichen nicht zugelassen (Art. 3 Abs. 5 Prüfungsreglement). Die Prüfungskommission erlässt einen Abweisungsbeschluss, gegen welchen dem Kandidaten das Rekursrecht zusteht und zwar seit Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetzes nicht mehr an den Regierungsrat, sondern an das Obergericht (Art. 3 Abs. 6 Prüfungsreglement in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GOG). Art. 3 Abs. 6 Prüfungsreglement sieht keine Rekursfrist vor. Die Prüfungskommission hat dem Kandidaten richtigerweise eine Frist von 20 Tagen angesetzt, wie sie heute in Obwalden für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren allgemein vorgesehen ist (Art. 88 Abs. 1 KV; Art. 66 GOG)...

4. ...Der angefochtene Entscheid der Anwaltsprüfungskommission vom 16. Januar 1978 beruht auf einem höchstpersönlichen Fachurteil. Bei der Beurteilung eines solchen Entscheides ist zu prüfen, ob das Verfahren mangelhaft war, ob Tatsachen verkannt oder übersehen worden sind, ob die Grenzen des "Einschätzungsspielraumes" (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 193) überschritten oder allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet worden sind und schliesslich, ob für den Entscheid sachfremde Erwägungen bestimmend waren (Willkür). Das Fachurteil (Qualifikation) selbst und das ihm zu Grunde liegende (eventuell strenge) Mass können allerdings weder durch ein eigenes Fachurteil noch ein eigenes Mass der Rekursinstanz ersetzt werden. Denn nicht der Rekursinstanz sondern der Prüfungskommission und nur ihr hat das Gesetz diesen Entscheid anvertraut (BGE 99 I a S. 586 ff.; MBVR 1968 Nr. 68/1974 Nr. 66; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 410 f./419; Wolff/Bachof, a.a.O.; AGVE 1970 S. 374)... de| fr | it Schlagworte entscheid prüfungskommission kandidat tag mass personalbeurteilung beurteilung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen AGVE 1970, S.374 AbR 1978/79 Nr. 2